Allgemeine Geschäftsbedingungen

Privat- und Firmenkunden Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen


1. Vertragsabschluß
 a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung nicht ausdrücklich darauf berufen.
 b) Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
 c) Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

2. Preise
 a) Alle Preise gelten ab Lager plus Porto und Mwst. wenn sie nicht ausdrücklich anders vereinbart oder angegeben sind.
 b) Der Lieferer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluß Änderungen eintreten bei Rohmaterial oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder bei öffentlichen Abgaben.
 c) Gewünschte oder vom Lieferer für erforderlich gehaltene Verpackung wird in Rechnung gestellt.

3. Lieferungs und Abnahmepflichten
 a) Lieferfristen beginnen sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Lieferfristen sind unverbindlich. Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen sind zulässig.Diese werden gem. der vereinbarten Rechnungs- und Zahlungsbedingungen
 berechnet. Folgende Teillieferungen nehmen wir erst vor, wenn vorhergehende innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist beglichen wurden.
 b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Unterlieferanten, z.B. Maschinen-oder Werkzeugbruch, Gebäudeschäden durch Feuer oder Wasser, die für uns nachweislich von erheblichem Einfluss sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist
 angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadensersatz unsere Lieferpflicht. Dieses gilt insbesondere auch, sollte sich die Liefersituation für z.B. Vormaterialien, Werkzeuge oder Maschinen aus wirtschaftlicher oder technischer Sicht ändern.
 c) Die Abschreibung von Abrufen erfolgt unverbindlich nach Maßgabe der vorgenommenen Lieferungen. Wird über eine Bestellung hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, den Überschuss zu streichen oder zum Tagespreis zu berechnen.
 d) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der
 Prüfungen zu vereinbaren. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Versand und Gefahrübergang
 a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Lager verlassen.
 b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Bereitstellung über.Kommt es zu einer Verzögerung von mehr als 3 Tagen, dürfen wir dem Besteller eine angemessene Platzmiete in Rechnung stellen.

5. Maße, Gewichte und Liefermengen
 Im Übrigen geben wir die Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie gelten jedoch nur annähernd.

 6. Haftung für Mängel der Lieferung
 a) Der Besteller hat die Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
 b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden.
 c) Bei nachweisbaren Material oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware und Bearbeitungsabfall entweder kostenfrei Ersatz leisten oder
 den Rechnungswert gutschreiben. Verweigern wir Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung zu Unrecht oder schlägt diese fehl oder geraten wir damit in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein und
 Ausbaukosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen. Mit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
 d) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.
 e) Drei Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden.
 f) Die Beseitigung von Mängeln kann von uns verweigert werden, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
 g) Bei kundenspezifischen Teilen, die nach Maßgabe des Bestellers, also z. B. durch Muster, Skizzen oder Zeichnungen, angefertigt wurden ist eine Haftung ausgeschlossen.

 7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
 In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Anspruchsgrund lagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

8. Zahlungsbedingungen
 a) Unsere Rechnungen für Materiallieferungen sind vor Lieferung fällig.
 b) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
 c) Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche.

9. Eigentumsvorbehalt
 a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäfts
 verbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten
 und ohne das unser Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnung wertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
 b) Der Besteller ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
 c) Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt es schon im voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen
 als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil.
 d) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
 e) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
 f) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen
 Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Falle sind wir berechtigt die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn wir dies ausdrücklich
 erklären. Auf unser Verlangen ist der Besteller ferner verpflichtet, uns zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderliche Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel
 a) Erfüllungsort ist Mühlacker.
 b) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Bestellers; das gilt auch für Wechsel-und
 Scheckverbindlichkeiten.
 c) Für Lieferungen und Leistung
 en gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
 d) Sollte eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiermit der Bestand der Regelungen im übrigen nicht berührt. Eine solche unwirksame Klausel ist vielmehr durch eine solche wirksame Klausel zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst
 nahe kommt. bei Lieferungen von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet und deren Verfallsdatum überschritten wurde.

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